Arbeitslosengeld in Spanien

Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld?

In Spanien hat jeder Arbeitnehmer, der in den letzten 6 Jahren mindestens 360 Tage (1 Jahr), Sozialversicherungsbeiträge eingezahlt hat, Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Wieviel Arbeitslosengeld und für wie lange?

Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Bruttoeinkommen der letzten 180 Tage vor der Arbeitslosigkeit und der Dauer der Beitragszeit. Das Arbeitslosengeld wird für maximal 720 Tage (2 Jahre) gezahlt und beträgt maximal 1.087,20 Euro pro Monat abzüglich Renten- und Krankenversicherung. Mindestens jedoch 497,00 Euro für alle, die Vollzeit beschäftigt waren. In den ersten 6 Monaten werden 70 Prozent gezahlt, danach 50 Prozent. Für Arbeitslose mit Kindern sind die Beträge etwas höher.

Beitragspflichtige Zeit                                     Anspruch

    360 - 539 Tage                                             120 Tage
    540 - 719 Tage                                             180 Tage
    720 bis 899 Tage                                          240 Tage
    900 bis 1.079 Tage                                       300 Tage
    1.080 bis 1.259 Tage                                    360 Tage
    1.260 bis 1.439 Tage                                    420 Tage
    1.440 bis 1.619 Tage                                    480 Tage
    1.620 bis 1.799 Tage                                    540 Tage
    1.800 bis 1.979 Tage                                    600 Tage
    1.980 bis 2.159 Tage                                    660 Tage
    ab 2.160 Tagen (6 Jahre)                               720 Tage

Als Arbeitsloser darf seinen Arbeitsplatz nicht selbst gekündigt haben, es sei denn, der Arbeitgeber hat die Bedingungen einseitig geändert. Anspruch haben auch Personen, die aus einem anderen EU-Land zurückkehren und deren Arbeitsverhältnis dort beendet wurde.

Beantragung und Zahlung

Das Arbeitslosengeld muss innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Vertragsende bei der INEM beantragt werden. Eventuell ausstehende Urlaubsansprüche verlängern diese Frist. Es genügt, innerhalb der Frist einen Termin (Cita Previa) vereinbart zu haben. Dies kann telefonisch oder online erfolgen. Die Auszahlung erfolgt am 10. eines jeden Monats.

Webseite des Kanarischen Arbeitsamtes:

https://www.gobiernodecanarias.org/empleo/sce/principal/index.html

Sozialvericherung

Während der Arbeitslosigkeit zahlt die Sozialversicherung die Beiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung usw. weiter.


Arbeitslos und selbstständig?

Wer in Spanien Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, und sich selbstständig macht, hat Anspruch auf folgende Leistungen: 

Als Selbstständiger Arbeitslosengeld bekommen
Für Arbeitslose, die sich selbständig machen und weder die Einmalzahlung in Anspruch nehmen noch die Zahlung aussetzen wollen, besteht während der ersten 9 Monate der Selbständigkeit weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld. Nach Ablauf der 9 Monate verfallen alle weiteren Ansprüche. Diese Regelung, die bis vor kurzem nur für Arbeitslose unter 30 Jahren galt, steht nun allen Arbeitslosen offen. Um dieses Angebot in Anspruch nehmen zu können, muss der Selbständige innerhalb von 15 Tagen nach Anmeldung der Selbständigkeit einen Antrag auf "Compatibilidad" beim zuständigen Arbeitsamt stellen. Diese selbstständige Tätigkeit kann mit dem Angebot "Tarifa Plana 50" kombiniert werden. Bevor man sich selbständig macht, sollte man jedoch genau prüfen, ob man Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, da verschiedene Bereiche ausgeschlossen sind.
 
Einmalzahlung (Pago ùnico)

Arbeitslose, die sich selbständig machen, als Autónomo eine SL (GmbH) gründen oder sich in eine bestehende SL einkaufen, können sich den gesamten Restbetrag des ausstehenden Arbeitslosengeldes auf einmal auszahlen lassen. Voraussetzung ist, dass noch mindestens 3 Monate Anspruch bestehen und diese Leistung in den letzten 4 Jahren nicht in Anspruch genommen wurde. Vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ist das Arbeitsamt zu informieren und ein entsprechender Antrag zu stellen.

Aussetzung (Suspender)

Arbeitslose, die eine selbständige Tätigkeit aufnehmen und sich nicht sicher sind, ob ihr Geschäftsmodell erfolgreich sein wird, können bis zu 60 Monate (5 Jahre) vom Arbeitslosengeld ausgeschlossen werden. Bevor man sich selbständig macht, muss man das Arbeitsamt informieren und einen entsprechenden Antrag stellen. Stellt der neue Selbständige innerhalb der 60 Monate fest, dass er keinen Erfolg haben wird, kann er die Selbständigkeit wieder aufgeben und die Fortzahlung des Arbeitslosengeldes erneut beantragen. Arbeitslose, die sich nicht selbständig machen, aber dem Arbeitsamt nicht zur Verfügung stehen wollen, können ihre Leistungen für 24 Monate aussetzen.